Statuten Neurodivergentes Znacht
Stand 27.01.24
Art. I
Name und Sitz
Unter dem Namen „Neurodivergentes Znacht“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art II
Ziel und Zweck
Zweck des Neurodivergenten Znacht ist die Schaffung eines Raumes, in dem sich neurodivergente Menschen, die an den Berner Hochschulen studieren oder studiert haben, über ihre Erfahrungen austauschen und gemeinsam einen gemütlichen Abend verbringen können. Dies geschieht mit der Organisation eines monatlichen veganen Abendessens. Des Weiteren können Workshops, Podien und weitere Themenbezogene Anlässe von Vereinsmitgliedern organisiert werden.
Art. III
Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Gönnerbeiträge
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- freiwillige Kollekte am Znacht
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Studiumsjahr.
Art. IV
Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
- Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, die Interesse am Neurodivergenten Znacht haben.
- Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
- Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Aufnahmeformular. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. V
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Art. VI
Austritt und Ausschluss
- Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
- Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstossens gegen den Verhaltenskodex (s. unten) aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Hindert ein Mitglied aktiv die Bestrebung des Ziels und Zwecks (s. Art. 2) des Vereins, kann es ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Art. VII
Verhaltenskodex
- Folgende Regeln sind bei sämtlichen Vereinsaktivitäten zu befolgen.
- Keine Diskriminierung
- Die Grenzen der Anderen werden respektiert
- Respektierung der Lautstärkeangabe der Räume am Neurodivergenten Znacht (insbesondere jene des stillen Raums)
- Persönliches, das von anderen Mitgliedern beim Neurodivergenten Znacht geteilt wird, wird nicht weitererzählt
- Ein Mitglied kann bei Regelbruch aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. VIII
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. IX
Die Mitgliederversammlung
- Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal pro Semester, vorzugsweise zu Beginn, statt.
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
- Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
- Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes (Décharge)
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Genehmigung von Ausgaben über CHF 300.00.
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
- Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder fassen die Beschlüsse (mit Ausnahme der Vorstandswahlen und Statutenänderungen) mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Statutenänderungen und Vorstandswahlen benötigen die Zustimmung einer drei Viertel –Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Erreichen bei Kampfwahlen mehr Kandidierende die nötige Mehrheit als Vorstandssitze zur Wahl stehen, wird die/der Kandidierende mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen und die Wahl wiederholt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
- Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Art. X
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis zehn Personen von Studierenden oder ehemalig Studierenden der Berner Hochschulen.
- Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
- Er erlässt Reglemente.
- Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen
- Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
- Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Sekretariat
- Finanzen
- Ämterkumulation ist möglich, ausgenommen davon ist die Kumulation von Präsidium und Finanzen.
- Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
- Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich dazu, Konsensentscheide anzustreben. Bei nicht auflösbarem Dissens hinsichtlich der möglichen Beschlüsse entscheidet die absolute Mehrheit.
- Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitgliedern anwesend ist.
Art. XI
Die Revisionsstelle
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor*innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
- Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. XII
Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
Art. XIII
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. XIV
Datenschutz
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten und gibt diese nicht ohne Zustimmung der Mitglieder an Dritte ab.
- Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können auf Anfrage an den Vorstand mit Aktivmitgliedern geteilt werden.
- Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Art. XV
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 4/5 der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der Aktivmitglieder daran teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit der oben genannten Mehrheit den Verein auflösen, wenn weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind.
- Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. XVI
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27.01.23 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.